AGB der traVANtures GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen traVANtures GmbH für den Verkauf gebrauchter/ausgebauter Fahrzeuge
1. Vertragspartner und Vertragsgrundlagen
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) kommt zwischen Ihnen als Kunde und der
traVANtures GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dominic Anhalt, Weißenburgerstr. 20, 76891 Niederschlettenbach,
ein Kaufvertrag zustande.
2. Vertragsgegenstand
Durch diesen Vertrag wird der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges oder mehrerer gebrauchter Fahrzeuge mit entsprechenden Fahrzeugausbauten bzw. Fahrzeugeinrichtungen/in ein Fahrzeug eingebauter Möbel und etwaig weiteren Fahrzeugzubehörs am Firmensitz der traVANtures GmbH näher geregelt.
Bezüglich des Kaufgegenstandes wird im Näheren auf das Angebot (mit „Kaufvertrag“ überschrieben) verwiesen.
Wird der Ausbau des Fahrzeuges erst nach Auftragserteilung durch den Kunden nach dessen Wünschen vorgenommen, geht die Beschreibung aus dem konkreten Angebot hervor. Die traVANtures GmbH behält sich sodann vor, während der Fertigung von diesem Angebot abzuweichen, sofern dies technische Gründe, Gründe der Machbarkeit oder Gründe der Sinnhaftigkeit bestimmter Platzierungen hat. Wurden bestimmte Einbauteile eines bestimmten Herstellers vereinbart, kann die traVANtures GmbH hiervon abweichen, sofern diese Teile nicht mehr lieferbar sind. Der Kunde wird über diese Abweichung vorab informiert und kann den Einbau entsprechend innerhalb von einer Woche ablehnen. Die traVANtures GmbH wird in diesem Fall frei von der Leistungsverpflichtung.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Abnahme bei vorrätigem Verkaufsgegenstand
Nach Kaufvertragsschluss ist der Kunde verpflichtet, den Verkaufsgegenstand (ausgebautes Fahrzeug) unverzüglich abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf bestehender Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand und im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
7. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen ist dem Käufer eine Bestätigung in Textform über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8. Branding
Der Verkäufer ist berechtigt, den Verkaufsgegenstand mit seinem Logo zu kennzeichnen. Dies betrifft die Einbauten als solches, aber auch das Fahrzeug an sich. Die Größe der Kennzeichnung hat der Verkäufer im Rahmen des Zumutbaren zu halten.
9. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiter, es sei denn, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
10. Haftung
Hat die traVANtures GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet diese beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Nr. 6 dieser AGB abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Der Verkäufer nimmt keine Veränderungen am Fahrzeug selbst vor, die TÜV-relevant sind. Wann die nächste Hauptuntersuchung fällig wird, ergibt sich aus den entsprechenden Unterlagen. Eine Haftung für die Nichtgewährung einer Sonderzulassung (z.B. als Wohnmobil) wird nicht übernommen.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
12. salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen traVANtures GmbH für den Umbau/Ausbau eines Fahrzeuges
1. Vertragspartner und Vertragsgrundlagen
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen Ihnen als Kunde/Auftraggeber und der
traVANtures GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dominic Anhalt, Weißenburgerstr. 20, 76891 Niederschlettenbach,
ein Werkvertrag zustande.
2. Vertragsgegenstand
Durch diesen Vertrag wird der Einbau von Möbeln und anderen Fahrzeugzubehörs in das durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug näher geregelt. Die beauftragten Einbauten im Einzelnen ergeben sich aus der Beauftragung (mit „Auftrag“ überschrieben).
Der Ausbau des Fahrzeuges wird erst nach Auftragserteilung durch den Kunden nach dessen Wünschen vorgenommen. Die traVANtures GmbH behält sich sodann vor, während der Fertigung von diesem Angebot abzuweichen, sofern dies technische Gründe, Gründe der Machbarkeit oder Gründe der Sinnhaftigkeit bestimmter Platzierungen hat. Wurden bestimmte Einbauteile eines bestimmten Herstellers vereinbart, kann die traVANtures GmbH hiervon abweichen, sofern diese Teile nicht mehr lieferbar sind. Der Kunde wird über diese Abweichung vorab informiert und kann den Einbau entsprechend innerhalb von einer Woche ablehnen. Die traVANtures GmbH wird in diesem Fall frei von der Leistungsverpflichtung.
3. Angebot und Vertragsschluss/ Angebotsunterlagen
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das innerhalb von zwei Wochen durch Übergabe bzw. Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes durch die traVANtures GmbH angenommen werden kann. Vorher abgegebene sog. Angebote oder Kostenvoranschläge der traVANtures GmbH stellen noch keine bindenden Angebote dar.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, 3D-Modellen und sonstigen Unterlagen behält sich die traVANtures GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Urhebers.
4. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
5. Umbauten
Die Parteien stimmen darin überein, dass bautechnisch notwendige Veränderungen an dem Fahrzeug, die für die Einbauten vorgenommen werden, als vertraglich vereinbart gelten. Dies kann z.B. das Verlegen neuer Kabel, oder aber auch ein Loch in der Karosserie sein, um Einbauten zu verankern. Die traVANtures GmbH erklärt, dass sie sämtliche Einbauten nach den anerkannten Regeln der Technik vornimmt.
Die Einbauten werden individuell nach Kundenwunsch passend zu dem Fahrzeug gefertigt und sind für andere Fahrzeuge nicht verwendbar.
6. Preise und Zahlung
Bezüglich der Preise wird auf den Auftrag verwiesen.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen werden mit der Auftragsbestätigung durch die traVANtures GmbH zu 50 % der Gesamtvergütung im Voraus fällig. Die restliche Vergütung wird mit der Fertigstellung fällig.
Gegen Ansprüche de traVANtures GmbH kann der Antraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
Änderungswünsche, die nach Beginn der Einbauarbeiten erfolgen, verursachen unter Umständen zusätzliche Kosten, die seitens des Auftraggebers zusätzlich zu tragen sind.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Einbauten bleiben bis zum Ausgleich der dem Auftraggeber aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der traVANtures GmbH.
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der traVANtures GmbH gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Vertrag bestehender Forderungen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die traVANtures GmbH zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand und im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der traVANtures GmbH zu.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
8. erweitertes Pfandrecht
Der traVANtures GmbH steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten auszubauenden Fahrzeuges des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Leistungszeit
Liefer-/Umbau-/Auslieferungs-/Fertigstellungstermine, die dem Auftraggeber von uns mitgeteilt werden, sind allesamt unverbindlich. Der Auftraggeber kann 14 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Termins die traVANtures GmbH zur Fertigstellung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die traVANtures GmbH in Verzug. Besteht ein Anspruch auf einen Verzugsschaden, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der traVANtures GmbH auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises.
Der Auftraggeber verpflichtet sich sein Fahrzeug pünktlich zum Termin für die Umbauten bereitzustellen. Wird das Fahrzeug nicht pünktlich zum vereinbarten Liefertermin/Umbautermin übergeben, macht sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schadensersatzpflichtig. Dies gilt insbesondere für Material- und Personalkosten, die in diesem Zeitraum bereitgestellt und dann nicht genutzt werden.
Nach Mitteilung über die Fertigstellung des Umbaus hat der Kunde das Fahrzeug innerhalb von 10 Tagen abzuholen. Kommt er damit in Verzug, kann die traVANtures GmbH ein angemessenes tägliches Standgeld in Rechnung stellen.
10. Sachmangel
Der Kunde hat einen Mangel der Einbauten der traVANtures GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung der traVANtures GmbH Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung der traVANtures GmbH für diese Arbeiten. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim Auftragnehmer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen ist dem Kunden eine Bestätigung in Textform über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Bei zugekauften Gegenständen (beispielsweise einem Kühlschrank) verbleibt es bei den handelsüblichen Herstellergarantien. Gewährleistungsansprüche gegenüber der traVANtures GmbH bestehen nur für von ihr gefertigte Einbauten und den Einbau derselbigen.
11. Haftung/ Schadensersatz
Hat die traVANtures GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet diese beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag der traVANtures GmbH nach Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die traVANtures GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Unabhängig von einem Verschulden der traVANtures GmbH bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Nr. 8 dieser AGB abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der traVANtures GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Der Verkäufer nimmt keine Veränderungen am Fahrzeug selbst vor, die TÜV-relevant sind. Wann die nächste Hauptuntersuchung fällig wird, ergibt sich aus den entsprechenden Unterlagen. Eine Haftung für die Nichtgewährung einer Sonderzulassung (z.B. als Wohnmobil) wird nicht übernommen.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
12. Branding
Die traVANtures GmbH ist berechtigt, das Werk mit seinem Logo zu kennzeichnen. Dies betrifft die Einbauten als solches, aber auch das Fahrzeug an sich. Die Größe der Kennzeichnung hat der Verkäufer im Rahmen des Zumutbaren zu halten.
13. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Vertrages auf Grundlage dieser AGB werden vom Anbieter Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Dies geschieht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Anbieter gibt keine personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiter, es sei denn, dass er hierzu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Wird ein Dritter für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verarbeitungsprozessen eingesetzt, so werden die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.
14. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
15. salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen.